Termine Umsatzsteuer

Für viele Steuerpflichtige lästig, aber leider unvermeidbar, ist die Einhaltung der steuerlichen Fristen. Die Fristeinhaltung empfiehlt sich zur Vermeidung von Verspätungs- und Säumniszuschlägen.

Umsatzsteuer

Anmeldung und Abführung, wenn kein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt wurde und keine Sondervorauszahlung von 1/11 an das Finanzamt geleistet wurde (§ 18 UStG):

  • Umsatzsteuer-Jahresschuld oder Vorsteuer-Überschuss im Vorjahr > 6.136,00 €
    Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung und Abführung am 10. jeden Monats. Bitte beachten Sie Schonfristen und Feiertage.
  • Umsatzsteuer-Jahresschuld im Vorjahr nicht > 6.136,00 €
    Vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung und Abführung am: 10.1., 10.4., 10.7. und 10.10. eines jeden Jahres. Bei Dauerfristverlängerung jeweils einen Monat später.

Weitere Steuerarten-Termine
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Bitte beachten Sie Folgendes:

Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck. Sie endet für den Eingang der Zahlung.

Werden die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.

 

Alle Angaben ohne Gewähr.



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