Termine Lohn- und Kirchensteuer

 Für viele Steuerpflichtige lästig, aber leider unvermeidbar, ist die Einhaltung der steuerlichen Fristen. Die Fristeinhaltung empfiehlt sich zur Vermeidung von Verspätungs- und Säumniszuschlägen.

Lohnsteuer und Kirchensteuer von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber

Anmeldung und Abführung, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die einbehaltene Lohnsteuer betrug (§ 41a EStG):

  • mehr als 3.000,00 €: jeweils am 10. jeden Monats
  • mehr als 800,00 €, aber nicht mehr als 3.000,00 €: jeweils am 10.1., 10.4., 10.7. und 10.10.
  • unter 800,00 €: jährlich am 10.1. eines Jahres

 

Weitere Steuerarten-Termine
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Bitte beachten Sie Folgendes:
Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck. Sie endet für den Eingang der Zahlung.

Werden die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.

Alle Angaben ohne Gewähr.



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