Termine Ertragsteuern

Für viele Steuerpflichtige lästig, aber leider unvermeidbar, ist die Einhaltung der steuerlichen Fristen. Die Fristeinhaltung empfiehlt sich zur Vermeidung von Verspätungs- und Säumniszuschlägen.

 

Einkommensteuer und Kirchensteuer

  • Vorauszahlung (auch für § 13a EStG-Landwirte) jeweils am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. eines Jahres (§ 37 EStG)

 

Körperschaftsteuer

  • Vorauszahlung jeweils am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. eines Jahres (§ 31 KStG)

 

Gewerbesteuer

  • Vorauszahlung jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines Jahres (§ 19 GewStG)

 

Weitere Steuerarten-Termine
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Alle Angaben ohne Gewähr.



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